AGB

„Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen“

Ziffer 1
Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen
gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach
Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der
Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung in Textform hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb derFahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für
die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

Ziffer 2 – Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

Ziffer 3 – Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung, mit Ausnahme der Vorstellung zur Prüfung und diese selbst. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag
zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben
Ziffer 4 – Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

Ziffer 5 – Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.

Ziffer 6 – Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (s. Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.
Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu.
Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

Ziffer 7 – Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch
des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde
zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten; fällt deshalb die Fahrstunde aus, wird sie nicht berechnet. Hat der Fahrschüler den verspäteten
Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger
zu warten; fällt sie deshalb aus, wird sie entsprechend Ziff. 3b Absatz 3 berechnet. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe
entstanden.

Ziffer 8 – Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Ziffer 9 – Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

Ziffer 10 – Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (an geeigneter Stelle) anhalten, den Motor abstellen
und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu
sichern.

Ziffer 11 – Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG).
Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

Ziffer 12 – Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

Ziffer 13 – Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlechter.

„AGB – Seminare, Trainings und Lehrgänge (in Präsenzform)“

Im Folgenden werden Vertragspartner der Fahrschule Lisowski als Teilnehmer und die Fahrschule Lisowski als Fahrschule bezeichnet. Teilnehmer und Fahrschule gemeinsam werden als Vertragsparteien bezeichnet.

§1 Geltungsbereich
(1)     Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Durchführung von Veranstaltungen wie bspw. offene Schulungen, Seminare, Trainings. (im folgenden „Leistungen“). 

§ 2 Anmeldung und Vertragsabschluss
(1)     Die Anmeldung erfolgt vorwiegend über das jeweilige Online-Buchungsportal, schriftlich, oder per E-Mail und ist verbindlich.

(2)     Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, werden Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

(3)     Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie eine Anmeldebestätigung mit weitergehenden Informationen oder eine umgehende Benachrichtigung, falls die Veranstaltung ausgebucht ist. Der Vertrag kommt durch Zugang der Anmeldebestätigung bei Ihnen zustande.

§ 3 Seminarinhalte
(1)     Die Inhalte und die Durchführung des Seminars richten sich nach dem jeweiligen Seminarprogramm, das insoweit Bestandteil des Vertrages wird. Die Fahrschule ist dazu berechtigt, einzelne Seminarinhalte aus fachlichen Gründen ohne Zustimmung der Teilnehmenden abzuändern, soweit hierdurch nicht der Kern des vereinbarten Seminars berührt wird.

§ 4 Vertretung
(1)     Sie können Ihre Seminarberechtigung in jedem Falle jederzeit auf einen schriftlich von Ihnen zu benennenden Ersatzteilnehmenden übertragen. Hierbei entstehen keine Kosten

§ 5 Preise und Zahlung
(1)     Alle angegebenen Preise verstehen sich, falls nicht anders angegeben, zzgl. der gesetzlichen MwSt. Die auf der Webseite der Fahrschule genannten Preise sind unverbindlich. Maßgeblich sind die in der Buchungsbestätigung genannten Preise. Die Gebühr wird nach der Buchung mit sofortigem Zahlungsziel in Rechnung gestellt. Der Rechnungsversand erfolgt in der Regel per E-Mail.

§ 6 Umbuchung
(1)     Eine Umbuchung auf einen anderen Seminartermin oder auf eine andere Veranstaltung der Fahrschule ist jederzeit schriftlich in Textform (per Post oder per E-Mail) möglich. Im Falle der Umbuchung erheben wir nachfolgende Gebühren:

  • Umbuchung bis 4 Wochen vor Seminarbeginn: kostenlos
  • Umbuchung ab 4 Wochen vor Seminarbeginn: 25% der Teilnahmegebühren zzgl. MwSt.
  • Umbuchung ab 2 Wochen von Seminarbeginn: 50% der Teilnahmegebühren zzgl. MwSt.
  • Umbuchung ab 5 Tage vor Seminarbeginn:  100% der Teilnahmegebühren zzgl. MwSt.

(2)     Für ein einmal kostenfrei umgebuchtes Seminar entfällt die Möglichkeit der kostenfreien Stornierung.

(3)     Für die Rechtzeitigkeit der Umbuchung ist der schriftliche Eingang der Erklärung beim Veranstalter maßgeblich.

§ 7 Rücktritt
(1)     Ein Rücktritt vom Vertrag ist jederzeit in Textform möglich. Zur Fristwahrung muss die Rücktrittserklärung schriftlich per Post oder per E-Mail bei der Fahrschule eingehen.

  • Rücktritt bis zu 4 Wochen vor Seminarbeginn: kostenlos
  • Rücktriff ab 4 Wochen vor Seminarbeginn: 50% der Teilnahmegebühren zzgl. MwSt.
  • Rücktritt ab 2 Wochen vor Seminarbeginn oder Nichterscheinen: 100% der Teilnahmegebühren zzgl. MwSt.

(2)     Für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts ist der schriftliche Eingang der Erklärung beim Veranstalter maßgeblich.

§ 8 Absage von Veranstaltungen
(1)     Die Fahrschule behält sich vor, die Veranstaltung wegen zu geringer Nachfrage bzw. Teilnehmerzahl abzusagen. Bereits von Ihnen entrichtete Teilnahmegebühren werden Ihnen selbstverständlich zurückerstattet.

(2)     Bei Ausfall der Veranstaltung, infolge von Krankheit des/der Referenten/-in, verhinderter oder verspäteter Anreise, höherer Gewalt (Streik, Naturkatastrophen etc.) sowie wichtiger organisatorischer Gründe, besteht kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung. Bei vorübergehendem Ausfall des/der Referenten/-in wird die Fahrschule einen Ersatztermin bestimmen. Bei dauerhaftem Ausfall werden die Seminargebühren zurückerstattet.

(3)     Weitergehende Haftungs- und Schadenersatzansprüche, die nicht die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betreffen, sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt, ausgeschlossen. Bitte beachten Sie dies auch für von Ihnen gebuchte Hotelzimmer sowie Flug- oder Bahntickets.

(4)     Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 9 Änderungsvorbehalt
(1)     Ein Anspruch auf die Durchführung einer Veranstaltung durch einen bestimmten Dozenten bzw. an einem bestimmten Unterrichtsort besteht nicht. Es besteht auch kein Anspruch auf Ersatz eines versäumten Seminartages.

(2)     Die Fahrschule ist bei Bedarf (z.B. Krankheit, Unfall) zum Austausch der vorgesehenen Referenten durch andere, thematisch gleich qualifizierte Personen, berechtigt und behält sich notwendige organisatorische, inhaltliche und methodische Änderungen vor.

§ 10 Eigentumsvorbehalt und Nutzung von Lehrmitteln
(1)     Wir behalten uns bei allen Lieferungen von Lehrmaterialien das uneingeschränkte Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen durch den Kunden vor.

(2)     Die Weitergabe an Dritte oder öffentliche Verbreitung oder Zugänglichmachung von Lehrgangsunterlagen oder Lehrmaterialien ist nicht zugelassen. Insbesondere die Veröffentlichung von Audio- oder Videodaten, digitalen Präsentationen oder Skripten in öffentlich zugänglichen Internetportalen (Sharing) ist untersagt.

§ 11 Foto- und Videoaufnahmen
(1)     In den Veranstaltungen können Fotografien von den Teilnehmenden im Rahmen eines Fotoprotokolls angefertigt werden. Diese Fotoprotokolle werden nur den Teilnehmenden der Veranstaltung zur Verfügung gestellt. Sollten Sie einer Aufnahme Ihrer Person oder dem Upload des Fotoprotokolls in die Lernumgebung nicht zustimmen, wenden Sie sich an den Trainierenden.

(2)     Bei einigen Veranstaltungen kann es auch zur Aufnahme der Teilnehmenden auf Fotos oder Videos kommen. Bitte beachten Sie, dass diese Aufnahmen und nicht die Fotoprotokolle zur Werbezwecken der Fahrschule Lisowski verwendet werden können.

(3)     Sollten die Aufnahmen zu Werbezwecken verwendet werden, holen wir Ihr Einverständnis im Vorfeld der Veranstaltung gesondert ein.

§ 12 Haftung
(1)     Für die Inhalte der Vorträge und Dokumentationsmappen sind die Referenten/-innen verantwortlich. Die Fahrschule haftet für Schäden bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2)     Für sonstige Schäden haftet die Fahrschule nur, wenn sie auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Fahrschule oder einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der der Fahrschule beruhen. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Ein Anspruch auf Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere Arbeits- / Verdienstausfall und entgangenem Gewinn, besteht nicht.

§ 13 Gerichtsstand / Erfüllungsort
Allgemeiner Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüche ist Bamberg, Sitz der Fahrschule Lisowski.