Fahrerlaubnisklassen
Mindesalter: 15 Jahre
Voraussetzungen: keine
Mindesalter: 15 Jahre
Voraussetzungen: keine
weitere Informationen zur Motorradklasse AM
– Zweirädrige Kleinkrafträder mit maximal 45 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) und unter 50 ccm bei Verbrennungsmotor / max. 4 kW bei Elektromotor.
– Dreirädrige Kleinkrafträder mit bbH von maximal 45 km/h, Hubraum max. 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren und maximal 4 kW bei Diesel-/Elektromotor.
– Vierrädrige Leicht-Kfz mit bbh maximal 45 km/h und Hubraum maximal 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren, bzw. Leistung von maximal 4 kW bei Diesel-/-Elektromotor. Die Leermasse beträgt maximal 350 kg.
– Sonstige Regelungen: Kein Einschluss anderer Klassen, Zusammenfassung der „alten“ Klassen M und S.
Mindesalter: 16 Jahre
weitere Informationen zur Motorradklasse A1
- Krafträder mit Hubraum maximal 125 ccm und Leistung von maximal 11 kW. Das Verhältnis von Leistung/Gewicht beträgt maximal 0,1 kW/kg.
- Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern mit Hubraum über 50 ccm (bei Verbrennungsmotoren) oder bbH über 45 km/h; Leistung maximal 15 kW.
- Alter: Ab 16 Jahren
- Sonstige Regelungen: Einschluss Klasse AM, Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h für Fahrer unter 18 Jahren entfällt.
Mindesalter: 18 Jahre
weitere Informationen zur Motorradklasse A2
- Krafträder mit Leistung von maximal 35 kW. Das Verhältnis von Leistung/Gewicht beträgt maximal 0,2 kW/kg.
- Alter: Ab 18 Jahren
- Sonstige Regelungen: Einschluss Klasse AM, A1; Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse „A1“ nur praktische, aber kein theoretische Prüfung erforderlich.
Mindesalter: 24 Jahre
weitere Informationen zur Motorradlasse A
- Krafträder mit Hubraum über 50 ccm oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von über 45 km/h.
- Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Leistung über 15 kW.
- Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit Hubraum über 50 ccm (bei Verbrennungsmotoren) oder bbH über 45 kW, Leistung über 15 kW.
- Alter: 20 Jahre bei Aufstieg von „A2“ auf „A“, 21 Jahre für Trikes, 24 Jahre für Krafträder beim Direkterwerb.
- Sonstige Regelungen: Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse „A2“ nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich.
- Einschluss: Klassen A1, A2 und AM
Mindesalter: 17 Jahre
weitere Informationen zur Pkw-Klasse B/BF17
- Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).
- Alter: Ab 18 Jahren, bzw. ab 17 Jahren bei begleitetem Fahren.
- Sonstige Regelungen: Grundvoraussetzung für alle anderen Kraftwagenklassen, Einschluss der Klassen L und AM; Wegfall der Bestimmung „zG des Anhängers darf maximal der Leermasse des Zugfahrzeugs entsprechen“.
Mindesalter: 18 Jahre
Weitere Informationen zur Pkw-Klasse BE
- Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.
- Alter: Ab 18 Jahren, bzw. ab 17 Jahren bei begleitetem Fahren.
- Vorbesitz: Klasse B
- Sonstige Regelungen: Es ist keine Theorieprüfung, sondern nur noch die praktische Prüfung erforderlich.
Mindesalter: 18 (21) Jahre
weitere Informationen zur LKW-Klasse C1
- Kraftfahrzeuge über 3.500 kg zG, maximal 7.500 kg zG und höchstens 8 Sitzplätze außer dem Führersitz. Der Anhänger darf maximal 750 kg zG haben.
- Alter: Ab 18 Jahren
- Vorbesitz: Klasse B
- Sonstige Regelungen: Seit 10. September 2009 ist eine Qualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.
Weitere Informationen zur LKW-Klasse C1E
- Kombination aus einem Fahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zG. Das zG der Kombination darf maximal 12.000 kg betragen.
- Alter: Ab 18 Jahren
- Vorbesitz: Klasse C1
- Sonstige Regelungen: Seit 10. September 2009 ist eine Qualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig. Wegfall der Bestimmung „zG Anhänger maximal Leermasse des Zugfahrzeugs“.
- Einschluss: BE sowie D1E, sofern Vorbesitz Klasse D1.
Mindesalter: 18 (21) Jahre
weitere Informationen zur LKW-Klasse C
- Kraftfahrzeuge über 3.500 kg zG und maximal 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Der Anhänger darf maximal 750 kg zG haben.
- Alter: 21 Jahre, 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer „spezifischen Berufsausbildung“.
- Vorbesitz: Klasse B
- Sonstige Regelungen: Seit 10. September 2009 ist eine Qualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig. Einschluss C1.
Weitere Informationen zur LKW-Klasse CE
- Kombination aus einem Fahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit über 750 kg zG (Lastzüge u. Sattelkraftfahrzeuge).
- Alter: 21 Jahre, 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer „spezifischen Berufsausbildung“.
- Vorbesitz: Klasse C
- Sonstige Regelungen: Seit 10. September 2009 ist eine Qualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.
- Einschluss: BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz D1 und DE bei Vorbesitz D.
Mindesalter: 21 (18) Jahre
weitere Informationen zur BUS-Klasse D1
- Omnibusse mit maximal 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz und mit einem Anhänger mit maximal 750 kg zG. Die Länge darf maximal 8 Meter betragen.
- Alter: 21 Jahre, 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer „spezifischen Berufsausbildung“.
- Vorbesitz: Klasse B
- Sonstige Regelungen: Seit 10. September 2008 ist eine Qualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.
Weitere Informationen zur LKW-Klasse D1E
- Kombination aus D1 und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zG.
- Alter: 21 Jahre, 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer „spezifischen Berufsausbildung“.
- Vorbesitz: Klasse D1
- Sonstige Regelungen: Wegfall der Bestimmungen „zG der Kombination darf maximal 12.000 kg betragen. Das zG des Anhängers darf maximal der Leermasse des Zugfahrzeuges entsprechen“. Seit 10. September 2008 ist eine Qualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.
- Einschluss: BE sowie C1E sofern Vorbesitz C1.
Mindesalter: 18 (24) Jahre
weitere Informationen zur BUS-Klasse D
- Omnibusse mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz und mit einem Anhänger mit maximal 750 kg zG.
- Alter: 18, 20, 21, 23 oder 24 Jahre. Das Mindestalter ist abhängig von deiner Tätigkeit und Qualifikation.
- Vorbesitz: Klasse B
- Sonstige Regelungen: Seit 10. September 2008 ist eine Qualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.
- Einschluss: Klasse D1.
Weitere Informationen zur LKW-Klasse DE
- Kombination aus einem Fahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zG.
- Alter: 18, 20, 21 oder 24 Jahre. Das Mindestalter ist abhängig von deiner Tätigkeit und Qualifikation.
- Vorbesitz: Klasse D
- Sonstige Regelungen: Seit 10. September 2008 ist eine Qualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.
- Einschluss: Klasse BE, D1E sowie C1E sofern Vorbesitz C1.
Mindesalter: 16 Jahre
weitere Informationen zur Klasse L
- Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen mit maximal 40 km/h bbH. Mit Anhängern ist höchstens 25 km/h erlaubt. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge (auch mit Anhänger) dürfen eine bbH von höchstens 25 km/h haben.
- Alter: 16 Jahre
- Sonstige Regelungen: Keine
Mindesalter: 16 Jahre
weitere Informationen zur Klasse T
- Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen (auch mit Anhänger) mit maximal 60 km/h bbh. Wenn der Fahrer unter 18 Jahren ist beträgt das bbH maximal 40 km/h. Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (auch mit Anhänger) gilt ein bbh von maximal 40 km/h.
- Alter: 16 Jahre
- Sonstige Regelungen: Keine
- Einschluss: Klasse AM sowie L